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Wechsel an der DEHOGA-Spitze: Auf Fischer folgt Zöllick

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Posted on 22-11-2016
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Wechsel an der DEHOGA-Spitze: Auf Fischer folgt Zöllick
Foto: DEHOGA 

Berlin. Frischer Wind an der Spitze des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes  (DEHOGA). Mit 90 von 116  Stimmen wurde Guido Zöllick zum neuen Präsidenten gewählt. Er folgt auf Ernst Fischer, der das Amt nach 15 Jahren abgegeben hatte. Der 72-Jährige wurde zum Ehrenpräsidenten gekürt . 

Der 46-Jährige Zöllick ist seit 2005 Präsident des DEHOGA Mecklenburg-Vorpommern. 2012 wurde er zum stellvertretenden Präsidenten des DEHOGA Bundesverbandes berufen. Der ausgebildete Restaurantfachmann ist seit 2007 General Manager und Geschäftsführer des Hotel Neptun in Warnemünde. Der DEHOGA-Präsident wird für vier Jahre gewählt. Zöllicks Gegenkandidat war Gereon Haumann (50), DEHOGA-Präsident in Rheinland-Pfalz und seit 2012 Schatzmeister des DEHOGA Bundesverbandes. 

Als stellvertretender Präsident wurde Fritz Engelhardt, Geschäftsführer des Hotel Engelhardt in Pfullingen und Vorsitzender des DEHOGA Baden-Württemberg berufen. Weitere Stellvertreter Zöllicks sind Thomas Hirschberger, Gründer und Gesellschafter der Hans im Glück Franchise GmbH und Vorsitzender der Fachabteilung Systemgastronomie im DEHOGA und Otto Lindner, Vorstand der Lindner Hotels AG und Vorsitzender des Hotelverbandes Deutschland (IHA).

Zum neuen Schatzmeister wurde Bernd Niemeier gewählt. Der Betreiber des Holiday Inn in Minden ist Präsident des DEHOGA Nordrhein-Westfalen. Die 118 Delegierten wählten den langjährigen Vorstand Ernst Fischer, Inhaber des Landhotel Hirsch in Tübingen, einstimmig zum Ehrenpräsidenten. „Ernst Fischer hat für bessere Rahmenbedingungen gekämpft, diese Erfolge haben das Gastgewerbe spürbar beflügelt“, mit diesen Worten würdigte Zöllick den neuen Ehrenpräsidenten. Zu Fischers größten Erfolgen zählen unter anderem die Mehrwertsteuersenkung auf 7 Prozent für die heimische Hotellerie, die Abschaffung der Trinkgeldbesteuerung, die Einführung der Mini-Job-Regelung und die Beibehaltung der Steuerfreiheit von Sonn-, Feiertag- und Nachtzuschlägen.

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