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§ 6 Gaststättengesetz (Apfelsaftgesetz)

Zum Jahreswechsel ist die Verschärfung des § 6 Gaststättengesetz (Apfelsaftgesetz) in Kraft getreten.

Diese Regelung sieht vor, dass in der Gastronomie mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer zu verabreichen ist, als das billigste alkoholische Getränk gleicher Menge, wobei heute der Preisvergleich auf der Basis für einen Liter der betreffenden Getränke vorgenommen werden muss.

Jetzt stehen den Gastronomen in Deutschland massive Kontrollen ins Haus, die bei Nichtbeachtung empfindliche Geldbußen zur Folge haben können. Wie die „Bild am Sonntag“ vom 11.8.2002 berichtete, sind in Berlin bereits flächendeckende Untersuchungen, initiiert von der Drogenbeauftragten des Bundestages, Marion Caspers-Merk, durchgeführt worden. Hierfür wurden unter anderem 150 Jungendliche öffentlichkeitswirksam „ins Feld“ geschickt. Das Ergebnis: Die Getränkekarten in 131 von 211 Berliner Wirtschaften und Restaurants stimmten nicht mit den Anforderungen des § 6 Gaststättengesetz überein. Nur 40 Prozent der Unternehmen hatten die Vorgaben des neugefassten Apfelsatzgesetzes entsprechend umgesetzt.

Ingrid Hartges, die stellv. Hauptgeschäftsführerin des DEHOGA, ruft die Gastronomen in Deutschland daher zur genauen Beachtung der Vorschriften auf, denn sonst könne es teuer werden: „Auch wenn wir weiterhin die Verfassungsmäßigkeit des Apfelsaftgesetzes in Frage stellen, kann allen Gastronomen nur nahe gelegt werden, diese Regelung nicht zu missachten. Es ist damit zu rechnen, dass die Ordnungsbehörden ihre Kontrollen zukünftig deutlich verschärfen werden. Im schlimmsten Fall können Bußgelder von bis zu 5.000 Euro fällig werden. Um dies zu verhindern sollten die Gastronomen ein günstiges alkoholfreies Getränk entsprechend dem Gesetz anbieten, wobei jedoch nicht der Rote-Beete-Saft, die Milch oder der Mate-Tee ausgewählt werden sollte.“

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