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von Gastro.de Team Erstellt am 25.07.2013
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Biergarten, Gastrechte, Bier, Gastronomie, Außengastronomie, Bierdeckel, Eichstrich
Angesehen 1017 mal
Kategorie: Tipps und Tricks
Gastrechte im Biergarten
Foto von: Gastro.de Team
Seit geraumer Zeit lässt das Wetter in praktisch allen Teilen der Republik nichts mehr zu wünschen übrig. Nach einem harten, langen Winter und einem verregneten Frühjahr ist der Sommer endlich mit voller Kraft da. Das ist auch für die hiesige Gastronomie bedeutsam. Schließlich gibt es in Deutschland eine lange Tradition der Außengastronomie. Sobald die ersten Sonnenstrahlen durch die Wolkendecke brechen, machen sich die Biergärten für ihre Gäste bereit und stellen die Getränke kalt. Ein kühles Bier oder ein gutes Essen in geselliger Runde: dafür steht der Biergarten. In diesem Mikrokosmos herrschen aber auch ganz bestimmte Regeln und Gäste genießen besondere Rechte, berichtet Roland Hanisch von der Kanzlei Meyer & Hofmann-Rascu in Erlangen.

Im Biergarten bleibt es oft nicht aus, dass man sich einen Tisch mit Fremden teilt. Wer zahlt denn aber nun wenn alle aufstehen und gehen? „Grundsätzlich haftet jeder für seinen eigenen Verzehr“, sagt Hanisch. „Auch wenn mehrere Gäste an einem Tisch sitzen, sollte jeder seine eigene Rechnung erhalten. Es muss niemand die Rechnung eines Zechprellers übernehmen.“ In jedem Fall unangenehm: man hat sein Portemonnaie vergessen oder hat nicht genug Bares dabei um seine Rechnung zu begleichen. In diesem Fall empfiehlt es sich, dem Kellner seine Personalien zu hinterlassen. Dann kann die Rechnung schriftlich zugestellt werden. Rechtliche Konsequenzen drohen indessen wenn man bestellt obwohl man weiß, dass man kein Geld einstecken hat, so der Experte.

Bierdeckel werden verwendet, um den Schaum aufzunehmen. Gastronomen zweckentfremden ihn aber schon seit vielen Jahren und notieren darauf die bestellten Getränke und Speisen. Diese Erinnerungshilfen findet man zumeist in Form von Merkstrichen vor. Die Manipulation des Bierdeckels kann selbstverständliche böse Folgen haben. Ab dem Moment, in dem die Servicekraft etwas auf dem Deckel einzeichnet, gilt er nämlich als Urkunde. „Werden Striche zum Beispiel absichtlich wegradiert, beschädigt man die Urkunde und macht sich dadurch strafbar“, erklärt der Rechtsanwalt.

Immer wieder gibt es zudem Diskussionen um die eingefüllte Biermenge in den Gläsern. Getränke unter dem sogenannten Eichstreich müssen natürlich nicht vom Gast akzeptiert werden. Wer einen Liter Bier kauft, müsse auch einen Liter erhalten, so der Experte. Hier gelte die Regel, dass sich das Bier nach einer Minute gesetzt und dann die Markierung erreicht haben muss. Liegt die Menge nach dem Zusammenfallen des Schaumes unter der Marke, kann sich jeder Gast etwas nachschenken lassen.

Ebenso oft Stein des Anstoßes: Wartezeiten auf Getränke und Speisen. Die offensichtliche Motivation für den Besuch eines Biergartens sind Hunger oder Durst. Da kann die Laune auch mal in den Keller gehen falls es etwas länger dauert. Gerade bei einem vollbesetzten Biergarten lässt sich da aber nicht viel machen. „Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften zu den Wartezeiten in einem Biergarten oder in einem Restaurant“, sagt Hanisch. Mit 15 bis 30 Minuten Wartezeit auf das erste Getränk müsse gerechnet werden.

Nach dem Besuch der gastronomischen Einrichtung steht der Heimweg bevor. Gerade nach einer Radtour kehrt man gerne in den Biergarten ein. Dort trinkt man bekanntlich auch gerne mal ein Bier. Die Rückfahrt kann dann mit gewissen Gefahren einhergehen. „Sobald die geringste Gefahr besteht, dass man sein Rad nicht mehr vernünftig fahren kann, sollte man aufs Taxi umsteigen“, rät der Rechtsanwalt. Ab einem Promillewert von 1,5 bis 1,7 gilt man übrigens als absolut fahruntüchtig. Personen mit Führerschein müssen im schlimmsten Fall sogar eine Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung absolvieren – wenn sie erwischt werden.

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