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Wein: Kennzeichnung „bekömmlich“ ist verboten

Luxemburg. Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) von Anfang September dürfen Weinerzeuger ihr Produkt nicht mehr mit dem Zusatz „bekömmlich“ vermarkten. Als Begründung führten die Richter an, dass eine solche Bezeichnung bei alkoholischen Getränken eine verbotene gesundheitsbezogene Angabe darstelle.

Die Rebsorten Dornfelder und Grauer/Weißer Burgunder werden von der rheinland-pfälzischen Winzergenossenschaft Deutsches Weintor unter der Bezeichnung „Edition Mild“ mit dem Zusatz „sanfte Säure“ vermarktet. Auf dem Etikett ist zu lesen: „Zum milden Genuss wird er durch Anwendung unseres besonderen LO3 Schonverfahrens zur biologischen Säurereduzierung.“ Auf den Weinflaschen ist der Aufdruck „Edition Mild bekömmlich“ zu lesen, im Preisverzeichnis ist vom Wein als „Edition Mild – sanfte Säure/bekömmlich“ die Rede.

Nun beanstandete die zuständige rheinland-pfälzische Behörde für die Überwachung des Vertriebs alkoholischer Getränke die Bezeichnung. Es handele sich dabei um eine verbotene gesundheitsbezogene Angabe. Die Winzergenossenschaft ihrerseits klagte vor Gericht: der Bezeichnung sei rechtens. „Bekömmlich“ weise keinen Gesundheitsbezug auf, sondern betreffe nur das allgemeine Wohlempfinden.

Der Europäische Gerichtshof sah dies anders – und wies die Argumentation zurück. Die Bezeichnung impliziere eine leichte Aufnahme und Verdaulichkeit des Weins. In der Konsequenz suggeriere dies, dass auch bei wiederholtem Genuss das Verdauungssystem aufgrund des reduzierten Säuregehalts gesund bleibe. „Somit stellt diese Bezeichnung eine verbotene gesundheitsbezogene Angabe dar”, so der EuGH.

Angaben zu alkoholischen Getränken müssten „frei von jeder Mehrdeutigkeit sein, damit die Verbraucher in der Lage sind, ihren Konsum unter Berücksichtigung aller sich daraus ergebenden Gefahren zu regulieren und auf diese Weise ihre Gesundheit wirksam zu schützen”, so das Gericht.

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